Riello Feuerungstechnik Köln GmbH
     
   
     
     
 
 
 

   
AGB

 

GELTUNGSBEREICH

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Lieferungen und Leistungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Unsere Preise - zuzüglich Mehrwertsteuer - gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung und Transport; letztere werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Rechnungsbeträge sind netto Kasse in bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum an uns zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen gewähren wir 3% Skonto, sofern alle bereits fälligen Rechnungen ausgeglichen sind. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Ihre Annahme berührt unsere Forderung nur nach erteilter Gutschrift in deren Höhe nach Abzug aller Kosten und Spesen.
  3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 12% zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 10 EURO pro Mahnschreiben mit Ausnahme des verzugsbegründenden Mahnschreibens. Soweit 12% Verzugszinsen über 8% und dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen, ist der Besteler berechtigt, ist der Besteller berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein Schaden oder ein wesentlich geringerer entstanden ist. Wir müssen uns die Geltendmachung weiteren Schadens vorbehalten.
  4. Von uns bestrittene oder nicht festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Aufrechnung noch zur Zrückhaltung.
  5. Soweit uns nachträgliche Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit erhaltener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gelieferte Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Warenveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. In jedem Fall können wir die Einzugsermächtigung gemäß Ziffer IV.5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir behalten uns jedoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vor.
  1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat. Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht vor Klarstellung aller Auftragseinzelheiten; sie verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, in dem der Besteller uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefer- und Leistungstermine. Des weiteren verlängern sich Liefer-und Leistungsfristen in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskäpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisses, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Dies gilt entsprechend für Liefer- und Leistungstermine. Wird dadurch die Durchführung des Vertrags für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  2. Wir sind zu Teilliferungen und -leistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  3. Falls wir in Verzug geraten, so muss der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann er bezüglich derjenigen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt/erbracht worden sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen/-leistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Verzug auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des voraussehbaren und eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  5. Die Rücknahme von Materialien aus unseren Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Ausnahmefällen kann einer Rücknahme zugestimmt werden gegen eine Gutschrift von max. 90% des Netto-Warenwertes, wenn die Ware originalverpackt ist.
  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Die Lieferung mit LKW an die vom Besteller bestimmte Baustelle hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Besteller verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  5. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschäden zu Lasten des Empfängers zu versichern.
  6. Transportschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
 

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  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher noch offener Forderungen aus Liefervertrag oder sonstigem Rechtsgrund gegen den Besteller bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung unser Eigentum (Vorbehaltsware. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren durch den Besteller steht uns ein Miteigentum anteilig an der neueen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum/Miteigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt unser Miteigentum für uns treuhänderisch und unentgeltlich.
  3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern oder verarbeiten. Eine darüber hinausgehende Verfügung wie Vorpfändung oder Sicherheitsübertragung ist ihm nicht gestattet.
  4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns zur Sicherung unserer Forderungen abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsteile gemäß Nr. 2 haben, erfolgt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu7r Erfüllungeines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten wie es vorstehend für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
  5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den I 5. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf dessen Verlangen insoweit zur anteiligen Freigabe von Sicherheiten bereit.

V. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

  1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware bzw. nach Beendigung unserer Leistung schriftlich bei uns eingehen.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Besteller muss uns oder unseren Bevollmächtigten Zeit und Gelegenheit dazu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Sofern der Gegenstand an einem schwer zugänglichen Ort oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde, sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung oder Rückabwicklung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Betriebs-, Einbau- und Wartungsanweisung zu befolgen und nur Teile auszuwechseln oder Materialien zu verwenden, die den Originalspezifikationen entsprechen. Ebenso muss mindestens einmal jährlich, bei gewerblichem Einsatz unserer Produkte in kürzeren Abständen eine Wartung durch einen Heizungsfachbetrieb erfolgen. Wenn der Besteller dagegen verstößt, haftet er uns auf den dadurch entstandenen Schaden.
  4. Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Besteller bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser zu beachten, die in den VDI-Richtlinien 2035 festgelegt sind.
  5. Die Verantwortung für die einwandfreie Ölbeschaffenheit obliegt dem Besteller bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Heizöl zu beachten, die in der DIN 51603 festgelegt sind.
  6. Kommen wir einer berechtigten Ersatzlieferung/Mängelbeseitigung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, st steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
  7. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden , die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolge-schäden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  8. Ohne eine besondere schriftliche Vereinbarung stehen wir nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Produkte ausländischen Vorschriften entsprechen.
  9. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt eine Frist von 24 Monaten beginnend an dem Tag unserer Lieferung. Unabhängig davon ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleissteils (z.B. Dichtungen, Öldüsen, Feuer berührte Teile) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch. Diese kann deutlich kürzer als 24 Monate sein. Sofern der Austausch eines Verschleissteils nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird , begründet dies keine Mängelansprüche.

VI. INBETRIEBNAHME, MONTAGE

  1. Die Durchführung der Inbetriebnahme und der Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Verzögert sich die Inbetriebnahme oder die Montage ohne unser Verschulden, so hat der Betreiber alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen zu tragen.
  2. Für Mängel der Inbetriebnahme und der Montage haften wir entsprechend den Bestimmungen gemäß V über Haftung für Mängel der Lieferung.

VII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

  1. Für Schadensersatzansprüche aus den Verträgen oder aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (wie z.B. fehlerhafte Beratung, fehlerhafte Anweisungen und Instruktionen usw.) haften wir nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesezlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes bleiben hiervon unberührt

VIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
  2. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. An Stelle der unwirksamen Klauseln sollen dann solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

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